Weitreichende Energieplanung durch den Gesetzgeber

Ab dem 1. Januar 2024 sollen Hauseigentümer grundsätzlich verpflichtet sein, nur noch Heizungsanlagen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie einzubauen. Es sei denn, dass eine konventionelle Heizung noch vor dem 19. April 2023 bestellt wurde. Dann kann diese Anlage noch bis zum 18. Oktober 2024 eingebaut werden. Es gibt weitere Abweichungen, die auch mit der kommunalen Wärmeplanung zu tun haben. Die kommunale Wärmeplanung macht den Unterschied: Diese wird bald für die Städte und Gemeinden Pflicht. Großstädte ab 100.000 Einwohnern sollen ihre Wärmeplanung bis spätestens 1. Juli 2026 vorlegen, alle anderen Kommunen bis zum 1. Juli 2028. Wird eine Öl- oder Gasheizung vor dem Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung eingebaut, besteht die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien erst ab dem 1. Januar 2029. Der verpflichtende Mindestanteil im Brennstoff an Biomasse (Biogas, Biodiesel, e-Fuels) oder Wasserstoff beträgt dann zunächst 15 Prozent, ab 1. Januar 2035 30 Prozent und ab 1. Januar 2040 60 Prozent. Wird eine neue Heizung nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung eingebaut, gilt ab diesem Zeitpunkt ein Pflichtanteil erneuerbarer Energien am Brennstoff von 65 Prozent. In jedem Fall darf ab dem 1. Januar 2045 nur noch Biomasse oder Wasserstoff als Brennstoff genutzt werden.